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117 Schuss bunte Feuerwerkskomposition in wechselnder Fächerung mit beinahe 1500g Satzmenge.
117 Schuss bunte Feuerwerkskomposition aus verschiedenen Kalibern in wechselnder Fächerung, mit folgenden Effekten:
1.) Blaue Leuchtspur-Aufstiege zu weißen Blinkern mit violetten und gelben Sternen; 2.) V-Fächer aus Titangold-Schweifaufstiegen zu Leuchtsternen in orange, blau, rot und violett, auf einer Seite kombiniert mit Goldblinkern, auf der anderen Seite mit grünen Blinkern; 3.) Rote Blinkschweif-Aufstiege zu roten Blinkstern-Buketts mit grünen und blauen Sternen; 4.) Z-Fächer aus weißen Blinkschweif-Aufstiegen zu weißen Blinkern mit bunten Sternen; 5.) Brokatschweif-Aufstiege zu Brokatkronen mit Blinksternen in rot, grün und gold; 6.) W-Fächer aus Brokatschweif-Aufstiegen zu Brokatkronen, kombiniert mit jeweils 2 verschiedenfarbigen Sorten von Leuchtsternen pro Schussrichtung; 7.) Brokatschweif-Aufstieg zu Brokatkronen mit bunten Dahliensternen; 8.) Silbercracker-Schweifaufstiege zu Silberknistern mit bunten Sternen; 9.) Z-Fächer aus Goldcracker-Schweifaufstiegen zu Goldcracker-Buketts mit Leuchtsternen in blau, grün, violett und gelb; 10.) Silbercracker-Schweifaufstiege zu Silbercrackern mit bunten Dahliensternen; 11.) Fächer aus Silbercracker-Feuertöpfen zu Silbercracker-Schweifaufstiegen zu Silbercracker-Buketts mit bunten Dahliensternen
Effekt/Beschreibung: gemischte Effekte Aufbauart: gerade/gefächert Schusszahl: 117 Kaliber: 20/25/30 mm Brenndauer ca.: 114 Sek. NEM: 1497 g Bruttogewicht: 11 Kg Gefahrgutklasse: 1.4G Kategorie: F2
Feuerwerk der Kategorie F2, auch Silvesterfeuerwerk genannt, kann das ganze Jahr von Privatpersonen erworben werden. Abgegeben werden darf es an Privatpersonen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, allerdings nur an den letzten 3 Werkstagen des Jahres und vom 31.12. 24 Uhr bis zum 01.01. 24 Uhr abgebrannt werden. Unter dem Jahr darf Feuerwerk der Kategorie F2 mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung abgegeben werden, oder an Personen, welche im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 7 oder 27 sind. An Gewerbetreibende, welche gewerblich mit Feuerwerk umgehen (Partyservice, Veranstalter), darf ganzjährig Feuerwerk abgegeben werden.
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